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   BDH, 24.02.1955 - I D 153/53   

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BDH, 24.02.1955 - I D 153/53 (https://dejure.org/1955,6063)
BDH, Entscheidung vom 24.02.1955 - I D 153/53 (https://dejure.org/1955,6063)
BDH, Entscheidung vom 24. Februar 1955 - I D 153/53 (https://dejure.org/1955,6063)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortführung des Verfahrens zur Aberkennung von Rechten zur Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst in jedem Rechtszug - "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8.5.1945 als Amtssuspension

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BDH, 24.02.1955 - I D 153/53
    Der BDH ist an die rechtliche Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts in den Gründen der Urteile vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - und 14.1.1954 - 1 BvR 409/53 - über das Erlöschen sämtlicher Beamtenverhältnisse mit dem 8.5.1945 und die Neubegründung des Beamtenverhältnisses eines früheren Beamten, der seine Rechtsstellung am 8.5.1945 verloren hatte, durch Einweisung und Weiterbschäftigung in seiner bisherigen Planstelle ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde nicht gebunden.

    Das wäre er aber nur, wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (NJW 1954 S. 21 ff) folgt, wonach sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn einen Status als Beamter auf Lebenszeit, den er früher gehabt hatte, würde er bei dieser rechtlichen Beurteilung selbst dann nicht wiedererlangt haben, wenn man der weiteren Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1954 - 1 BvR 409/53 (NJW 1954 S. 225, DVBl. 1954 S. 569) beitreten wollte, dass ein früherer Beamter, der seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 verloren hatte, durch die Einweisung und Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Planstelle auch ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde wieder Beamter auf Lebenszeit werden konnte.

  • BVerwG, 29.04.1954 - III B 5.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 24.02.1955 - I D 153/53
    Das wäre er aber nur, wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (NJW 1954 S. 21 ff) folgt, wonach sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn einen Status als Beamter auf Lebenszeit, den er früher gehabt hatte, würde er bei dieser rechtlichen Beurteilung selbst dann nicht wiedererlangt haben, wenn man der weiteren Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1954 - 1 BvR 409/53 (NJW 1954 S. 225, DVBl. 1954 S. 569) beitreten wollte, dass ein früherer Beamter, der seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 verloren hatte, durch die Einweisung und Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Planstelle auch ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde wieder Beamter auf Lebenszeit werden konnte.

    Die Senate des Bundesdisziplinarhofs haben sich jedoch an die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien, nicht für gebunden erachtet, weil die Bindungsvorschrift des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) nicht auch die Entscheidungsgründe erfasse, und sie haben ferner in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (DVBl. 1954 S. 569 u. NJW 1954 S. 1073) die Auffassung von dem Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 abgelehnt und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Dienststrafhofs beim Personalamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24. und 30. Mai 1949 (Deutsche Verwaltung 1948/49 Seite 464 ff, 497 ff) in der "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8. Mai 1949 nur eine Amtssuspension unter rechtlichem Fortbestand des Beamtenverhältnisses erblickt (I D 178/53, II D 64/54, III D 24 und 29/54), eine rechtliche Beurteilung, die auch dem Regelungsgesetz zugrunde liegt.

  • BVerfG, 14.01.1954 - 1 BvR 409/53

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Wiedereinstellung von Richter im Jahre

    Auszug aus BDH, 24.02.1955 - I D 153/53
    Der BDH ist an die rechtliche Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts in den Gründen der Urteile vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - und 14.1.1954 - 1 BvR 409/53 - über das Erlöschen sämtlicher Beamtenverhältnisse mit dem 8.5.1945 und die Neubegründung des Beamtenverhältnisses eines früheren Beamten, der seine Rechtsstellung am 8.5.1945 verloren hatte, durch Einweisung und Weiterbschäftigung in seiner bisherigen Planstelle ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde nicht gebunden.

    Das wäre er aber nur, wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (NJW 1954 S. 21 ff) folgt, wonach sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn einen Status als Beamter auf Lebenszeit, den er früher gehabt hatte, würde er bei dieser rechtlichen Beurteilung selbst dann nicht wiedererlangt haben, wenn man der weiteren Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1954 - 1 BvR 409/53 (NJW 1954 S. 225, DVBl. 1954 S. 569) beitreten wollte, dass ein früherer Beamter, der seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 verloren hatte, durch die Einweisung und Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Planstelle auch ohne Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde wieder Beamter auf Lebenszeit werden konnte.

  • BDH, 21.12.1954 - I D 178/53

    Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

    Auszug aus BDH, 24.02.1955 - I D 153/53
    Die Senate des Bundesdisziplinarhofs haben sich jedoch an die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien, nicht für gebunden erachtet, weil die Bindungsvorschrift des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) nicht auch die Entscheidungsgründe erfasse, und sie haben ferner in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (DVBl. 1954 S. 569 u. NJW 1954 S. 1073) die Auffassung von dem Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 abgelehnt und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Dienststrafhofs beim Personalamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24. und 30. Mai 1949 (Deutsche Verwaltung 1948/49 Seite 464 ff, 497 ff) in der "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8. Mai 1949 nur eine Amtssuspension unter rechtlichem Fortbestand des Beamtenverhältnisses erblickt (I D 178/53, II D 64/54, III D 24 und 29/54), eine rechtliche Beurteilung, die auch dem Regelungsgesetz zugrunde liegt.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1954 - I D 178/53 - bereits ausgeführt hat, ist das nach § 9 des Regelungsgesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nicht wesensverschieden von einem gemäß § 28 BDO eingeleiteten.

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BDH, 24.02.1955 - I D 153/53
    Die Senate des Bundesdisziplinarhofs haben sich jedoch an die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien, nicht für gebunden erachtet, weil die Bindungsvorschrift des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) nicht auch die Entscheidungsgründe erfasse, und sie haben ferner in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (DVBl. 1954 S. 569 u. NJW 1954 S. 1073) die Auffassung von dem Erlöschen der Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 abgelehnt und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Dienststrafhofs beim Personalamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24. und 30. Mai 1949 (Deutsche Verwaltung 1948/49 Seite 464 ff, 497 ff) in der "Entlassung" eines Beamten auf Anordnung der Militärregierung nach dem 8. Mai 1949 nur eine Amtssuspension unter rechtlichem Fortbestand des Beamtenverhältnisses erblickt (I D 178/53, II D 64/54, III D 24 und 29/54), eine rechtliche Beurteilung, die auch dem Regelungsgesetz zugrunde liegt.
  • BDH, 27.02.1959 - I D 46/57

    Rechtsmittel

    Dieses wäre sodann anläßlich seiner Wiedereinstellung bei dem Postamt ... am ... mit der auf Zonenebene fortgeführten Postverwaltung fortgesetzt (vergl. die Urteile vom 24.2.1955 - I D 153/53 = BDH 2, 55 -, vom 8.3.1955 - I D 189/53 = BDH 2, 28 - und vom 5.7.1955 - I D 15/54 -) und am 9. November 1950 kraft Verordnung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet worden.
  • BDH, 02.12.1957 - I D 88/55

    Anspruch eines aus dem Dienst entfernten Beamten auf Unterhaltsbeitrag bei einem

    Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob seinerzeit mit dem Beschuldigten, der als Postschaffner seit dem 1. September 1943 auf Lebenszeit im Dienste des Reiches angestellt war und nach den Bescheide der Britischen Militärregierung vom 8. September 1947 in seiner Stellung beibehalten werden durfte, ein neues Widerrufsbeamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist, es sich nicht vielmehr um die Fortsetzung des alten Lebenszeitbeamtenverhältnisses bei der auf Zonenebene fortgeführten Postverwaltung gehandelt hat; s.u.a. die Urteile des Senats vom 24. Februar 1955 - I D 153/53, vom 8. März 1955 - I D 189/53-, vom 5.
  • BDH, 27.11.1957 - III D 54/56

    Rechtsmittel

    Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den anderen Senaten das Bundesdisziplinarhofes die Auffassung, daß die Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 nicht erloschen sind (vgl. I D 153/53 vom 24. Februar 1955; II D 64/54 vom 12. Januar 1955; III D 135/54 vom 22. Februar 1956 u.a.).
  • BDH, 19.09.1956 - II D 102/55

    Rechtsmittel

    Die Beamteneigenschaft des Beschuldigten ergibt sich daraus, daß nach der von dem Bundesdisziplinarhof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, abweichend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953, die früheren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 nicht erloschen sind, sondern weiterbestanden (Urteile vom 24. Februar 1955 - I D 153/53 - vom 12. Januar 1956 - II D 12/55 - und vom 5. Januar 1955 - III D 29/54 -).
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